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EHRENKODEX
Der
RE/MAX®
Ehrenkodex beinhaltet Verhaltensrichtlinien zur
Gewährleistung ehrenhafter
Geschäftsgepflogenheiten.
Die
Verhaltensrichtlinien und die Tatsache, dass diese auch befolgt und
durchgesetzt werden, haben zu großem Vertrauen der Mitarbeiter, wie auch
der
Kunden geführt. Uns wird immer wieder die Frage gestellt, wie es in
einem solch
hart umkämpften Markt möglich sei, einen solch strengen und konsequenten
Kodex
durchzusetzen. Die Antwort ist einfach: Der Ehrenkodex ist zwingender
Bestandteil aller RE/MAX®
Master-Franchise-, Franchise- und Lizenz-Verträge weltweit. Damit kann
auf
Verstöße auch wirklich reagiert werden.
Ferner handelt RE/MAX®
in Deutschland nach den Richtlinien des Ethikkodex für Mitglieder und
assoziierte Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.V.
...Vertrauen ist eben unser Business
Der RE/MAX Ehrenkodex
Artikel 1:
Alle RE/MAX®
Makler sollten über alle wichtigen Angelegenheiten informiert sein, die das
Immobiliengeschäft in ihrer Gemeinde, Stadt, Kreis oder Land betreffen.
Artikel 2:
Alle RE/MAX®
Makler müssen mit den einschlägigen Gesetzen (insbesondere dem Recht des
unlauteren Wettbewerbs), Verordnungen, Bestimmungen, Sitten, Gepflogenheiten,
Normen und Praktiken vertraut sein, die das Immobiliengeschäft in ihrer
Gemeinde, Stadt, Kreis oder Land betreffen.
Artikel 3:
Alle RE/MAX®
Makler verpflichten sich, regelmäßig an Schulungen und Weiterbildungs-
und/oder Informationsveranstaltungen teilzunehmen, um hinsichtlich Technologie,
Hilfsmitteln, Fähigkeiten und weiteren Angelegenheiten auf dem neuesten Stand
zu bleiben und ihre Karriere voran zu bringen.
Artikel 4:
Alle RE/MAX®
Makler verpflichten sich, solche Praktiken bei Immobiliengeschäften in ihrer
Gemeinde zu unterbinden, die der Öffentlichkeit schaden oder den
Immobilienbereich in Misskredit bringen können. In diesem Zusammenhang sollen
Rechtsstreitigkeiten von RE/MAX®
Maklern nur geführt werden, wenn sie unbedingt nötig und unvermeidbar und
andere Mittel der Streitbeilegung fehlgeschlagen sind.
Artikel 5:
Kein RE/MAX®
Makler verschafft sich einen unlauteren Vorteil über einen anderen
Immobilienmakler.
Artikel 6:
Bei der Ausübung ihrer Geschäfte sind - ungeachtet Artikel Nr.4 - alle RE/MAX®
Makler bemüht, Auseinandersetzungen mit anderen Immobilienmaklern zu vermeiden.
Artikel 7:
Ein RE/MAX®
Makler darf weder öffentlich die Geschäftsgepflogenheiten eines anderen
Immobilienmaklers in Verruf bringen, noch von sich aus seine Meinung zu
Geschäftstätigkeiten eines anderen Immobilienmaklers äußern. Wird ein RE/MAX®
Makler um seine Meinung gebeten und hält er es für angemessen sich zu
äußern, so ist diese Meinung mit standesgemäßer Zurückhaltung und
Höflichkeit zu äußern.
Artikel 8:
RE/MAX®
Makler haben die Interessen ihrer Kunden zu schützen, zu vertreten und
gleichzeitig alle an einem Geschäftsvorgang beteiligten Parteien fair zu
behandeln.
Artikel 9:
Kein RE/MAX®
Makler darf einen Verkäufer, einen Käufer, einen anderen Immobilienmakler oder
eine an einem Geschäftsvorgang beteiligte Partei täuschen oder bei der
Ausübung seiner Tätigkeit betrügerische Praktiken anwenden.
Artikel 10:
Kein RE/MAX®
Makler darf übertreiben, unzutreffende Aussagen machen oder einschlägige
Tatsachen preisgeben, die sich auf eine Eigentumsübertragung beziehen. Er muss
auf ihm bekannte Mängel hinweisen, die den Wert einer Immobilie oder ihre
beabsichtigte Nutzung erheblich beeinträchtigen. RE/MAX®
Mitarbeiter sind allerdings nicht verpflichtet, verborgene Mängel an Immobilien
aufzudecken oder in solchen Angelegenheiten zu beraten, die über ihre
Sachkenntnis hinausgehen.
Artikel 11:
Alle RE/MAX®
Makler sind dazu angehalten, in ihrer Werbung oder in öffentlich gemachten
Angaben zutreffende und genaue Informationen zu liefern und die Öffentlichkeit
in keiner Weise zu täuschen.
Artikel 12:
Kein RE/MAX®
Makler soll für sich oder für ein Mitglied seiner Familie, seiner Firma oder
deren Mitarbeiter oder einem Unternehmen, an dem er beteiligt ist, eine
Immobilie erwerben, mit deren Verkauf oder Kauf er beauftragt ist, ohne dem
Verkäufer seine wahre Position mitzuteilen. Beim Verkauf von Immobilien,
die
Eigentum des RE/MAX®
Maklers sind oder an denen er ein Eigentumsrecht besitzt, ist er dazu
angehalten, dies dem Käufer mitzuteilen.
Artikel 13:
Kein RE/MAX®
Makler darf einem Kunden raten, sich einer Organisation oder einem Unternehmen
zuzuwenden, an dem er über eine finanzielle Beteiligung verfügt, ohne dem
Kunden zum Zeitpunkt der Empfehlung diese Beteiligung mitzuteilen.
Artikel 14:
Alle RE/MAX®
Makler sind dazu angehalten, ihren Kunden zu empfehlen, sich einen Rechtsberater
zu nehmen, wenn das Interesse des Kunden dies erfordert.
Artikel 15:
Kein RE/MAX®
Makler darf einem Kunden wegen dessen Religionszugehörigkeit, Geschlecht,
Hautfarbe, Behinderung, Familienstatus oder Herkunft berufliche Dienstleistungen
verweigern. Kein RE/MAX®
Makler darf sich an Maßnahmen oder Vereinbarungen beteiligen, deren Zweck es
ist, Personen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, Geschlecht, Hautfarbe,
Behinderung, Familienstatus oder Herkunft zu diskriminieren.
Artikel 16:
Jeder RE/MAX®
Makler ist dazu angehalten, mindestens ein solches Maß an kompetenten
Dienstleistungen zu erbringen, wie es gewöhnlich von der Öffentlichkeit bei
Geschäften mit einem Immobilienmakler erwartet wird. Kein RE/MAX®
Makler darf in solchen Angelegenheiten beraten, die über sein Fachwissen
hinausgehen.
Artikel 17:
Jeder RE/MAX®
Makler, der im Käuferauftrag arbeitet, ist dazu angehalten, dies dem
Immobilienmakler, der für den Verkäufer handelt, bei der ersten sich bietenden
Möglichkeit anzuzeigen.
Artikel 18:
Hinsichtlich nicht gelisteter Immobilien sind RE/MAX®
Makler, die einen Käufer vertreten, dazu angehalten, ein solches Verhältnis
dem Verkäufer bei der ersten sich bietenden Möglichkeit anzuzeigen.
Artikel 19:
Jeder RE/MAX®
Makler, der die Interessen eines Verkäufers vertritt, ist dazu angehalten,
dieses Verhältnis bei der ersten sich bietenden Möglichkeit den Käufern
anzuzeigen.
Artikel 20:
Bis zum Abschluss eines Geschäfts sind alle RE/MAX®
Makler dazu angehalten, dem Verkäufer alle Kaufangebote so schnell wie möglich
und in einer objektiven und unvoreingenommenen Weise zukommen zu lassen.
Artikel 21:
RE/MAX®
Makler sind dazu angehalten, andere Immobilienmakler, die ein
Gemeinschaftsgeschäft anstreben, zu informieren, wenn ein Kauf- bzw.
Verkaufsangebot besteht.
Artikel 22:
RE/MAX®
Makler sollen keine Abreden treffen, wonach sie bei einem Geschäft von mehr als
einer Partei Vergütungen erhalten, wenn nicht alle Parteien davon Kenntnis
haben.
Artikel 23:
RE/MAX®
Makler sind dazu angehalten, ein gesondertes Bankkonto für die Beträge zu
unterhalten, die sie treuhänderisch für andere besitzen.
Artikel 24:
Kein RE/MAX®
Makler darf selbst werben oder gestatten, dass eine bei ihm angestellte oder auf
andere Weise mit ihm verbundene Person für zum Verkauf stehende Immobilien
wirbt, ohne mitzuteilen, dass dieses Geschäft von einem RE/MAX®
Immobilienbüro bearbeitet wird.
Artikel 25:
Schilder, die darauf hinweisen, dass eine Immobilie zum Verkauf, Vermietung,
Leasen oder Tausch steht, dürfen nur mit der Zustimmung des Eigentümers
angebracht werden.
Artikel 26:
Nur wenn der RE/MAX®
Makler der beauftragte Immobilienmakler oder Verkäufer war, darf er angeben,
die Immobilie "verkauft" zu haben, auch wenn der Verkauf durch die
Mitwirkung eines anderen Immobilienmaklers zustande gekommen ist. Nach Abschluss
des Geschäfts allerdings darf der beauftragte Immobilienmakler oder Verkäufer
es den mitwirkenden Maklern oder Verkäufern nicht untersagen, ihre
"Mitarbeit", "Beteiligung" oder "Unterstützung"
an dem Geschäft anzuzeigen oder ähnliche Aussagen zu machen.
Artikel 27:
RE/MAX®
Makler haben, soweit möglich, dafür zu sorgen, dass bei Immobiliengeschäften
alle finanziellen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zwischen
Verkaufsmitarbeitern und deren Kunden sowie die Vereinbarungen der Parteien
schriftlich festgehalten werden und dass die Vereinbarungen im übrigen auch den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Artikel 28:
Wenn eine an einem Geschäft beteiligte Partei eine Urkunde unterzeichnet
oder abzeichnet, so haben RE/MAX®
Makler dafür zu sorgen, dass alle Parteien eine Abschrift der unterzeichneten
oder abgezeichneten Urkunde erhalten.
Artikel 29:
Bei Gemeinschaftsgeschäften ist die gesamte Provision, die aufgrund eines
Abschlusses zu zahlen ist, an das Büro zu leisten, für welches der
Immobilienmakler arbeitet und nicht an den einzelnen Immobilienmakler.
Artikel 30:
Verhandlungen über eine Immobilie, für die ein Immobilienmakler den
Alleinauftrag hat, sind mit diesem zu führen und nicht mit dem Eigentümer der
Immobilie, es sei denn, dass der Immobilienmakler hierzu seine Zustimmung
erteilt.
Artikel 31:
RE/MAX®
Makler, die im Alleinauftrag eines Verkäufers arbeiten, sind dazu angehalten,
die Bedingungen der Zusammenarbeit in einem Vertrag verbindlich festzulegen.
Mitarbeitende Immobilienmakler und Verkäufer können nicht davon ausgehen, dass
ein Angebot der Mitarbeit auch eine Vergütung beinhaltet. Der beauftragte oder
mitarbeitende Immobilienmakler oder Verkäufer muss sich, ehe die Immobilie zum
Verkauf angeboten wird, auf eine Vergütung einigen.
Artikel 32:
Ein RE/MAX®
Makler, der von einem beauftragten Immobilienmakler Informationen erhält, dass
eine bestimmte Immobilie zum Verkauf angeboten wird, darf weder diese
Informationen ohne die Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers oder
Verkäufers an einen dritten Immobilienmakler oder Verkäufer weitergeben,
noch
einem solchen die Mitarbeit anbieten.
Artikel 33:
RE/MAX®
Makler dürfen mit den Kunden von anderen Immobilienmaklern Kontakt aufnehmen,
um eine andere Immobiliendienstleistung, die sich von der zu diesem Zeitpunkt
von dem anderen Immobilienmakler erbrachten Dienstleistung unterscheidet,
anzubieten oder um Verträge über eine solche Dienstleistung abzuschließen.
Artikel 34:
Kein RE/MAX®
Makler sollte sich um einen Auftrag bemühen, wenn für die entsprechende
Immobilie ein anderer Immobilienmakler bereits den Alleinauftrag hat. Durchaus
kann sich ein RE/MAX®
Makler um einen solchen Auftrag bemühen, nachdem der ursprüngliche Auftrag
abgelaufen ist. Darüber hinaus darf ein RE/MAX®
Makler Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen, um die Art und das Enddatum des
Auftrages zu erfahren, wenn der beauftragte Immobilienmakler oder Verkäufer
sich weigert, diese Daten mitzuteilen. Er kann die Vertragsbedingungen
aushandeln, zu denen in Zukunft ein Auftrag abgewickelt wird, oder er kann einen
Auftrag vereinbaren, der mit Ablauf des bestehenden Alleinauftrages wirksam
wird.
Artikel 35:
Nimmt ein Eigentümer für den Verkauf seiner Immobilie, mit deren Verkauf
er bereits einen anderen Immobilienmakler allein beauftragt hat, mit einem RE/MAX®
Makler Kontakt auf und hat der RE/MAX®
Makler weder direkt noch indirekt die Initiative dazu ergriffen, so kann
der RE/MAX®
Makler die Bedingungen aushandeln, zu denen ein Auftrag später stattfinden kann
oder einen Auftrag vereinbaren, der mit Ablauf des bestehenden Alleinauftrages
wirksam wird.
Artikel 36:
Kein RE/MAX®
Makler darf persönlich oder telefonisch Immobilieneigentümer als Kunden
anwerben, von denen er weiß, dass sie bereits anderen Immobilienmaklern
Alleinaufträge für den Verkauf gegeben haben.
Artikel 37:
RE/MAX®
Makler dürfen keine Post oder andere schriftliche Aufforderungen an
Immobilieneigentümer versenden, die mit dem Verkauf ihrer Immobilien andere
Immobilienmakler allein beauftragt haben, wenn diese Aufforderungen nicht zu
einem allgemeinen Mailing gehören, sondern extra an Immobilieneigentümer
versandt werden, die mit dem Verkauf ihrer Immobilien einen anderen
Immobilienmakler allein beauftragt haben.
Artikel 38:
Vor einem Auftrag haben RE/MAX®
Makler die ausdrückliche Verpflichtung festzustellen, ob für die betreffende
Immobilie bereits anderweitig ein gültiger Alleinauftrag vorliegt.
Verstöße gegen den Ehrenkodex werden von RE/MAX®
Europe in angemessener und gerechter Weise behandelt. Verstöße gegen den
Ehrenkodex können gleichzeitig Verstöße gegen bestimmte vertragliche Abreden
darstellen, welche die Trennung des RE/MAX®
Maklers von der RE/MAX®
Organisation zur Folge haben können. Die Bestimmungen des vorliegenden
Ehrenkodex unterliegen jederzeit dem anwendbaren Recht. Steht eine Bestimmung
des Ehrenkodex im Widerspruch zu geltendem Recht, so gilt das anwendbare
Recht.
Der vorliegende Ehrenkodex kann von Zeit zu Zeit durch RE/MAX®
Europe geändert werden. Mit der Zustimmung von RE/MAX®
Europe kann dieser Ehrenkodex ebenfalls von einem Regionaldirektor zur
Verwendung in einer bestimmten Region geändert werden, damit er den Sitten und
Gepflogenheiten der im Immobilienbereich Tätigen in dieser Region entspricht.
Der Begriff "Ehrenkodex", wie er hierin verwendet wird, bezieht sich
jeweils auf den Ehrenkodex von RE/MAX®.
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